Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

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Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig
Die Aufzeichnungen von Dashcams dürfen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwendet werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es zwar in der Regel einen Datenschutzverstoß darstellt, eine Kamera auf dem Armaturenbrett permanent filmen zu lassen. Die Aufnahmen sind jedoch trotz des Verbots als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Interessenabwägung des Gerichts ergab, dass das Datenschutzrecht hinter den Interessen der Dashcam-Besitzer zurücktritt.
Für die Zulässigkeit der Aufnahmen spricht zum einen, dass die Aufnahmen die Aufklärung von Verkehrsunfällen wesentlich erleichtern. Zudem kann das Verkehrsgeschehen im öffentlichen Raum ohnehin von jedem mit eigenen Augen beobachtet werde. Eine datenschutzkonforme Verwendung von Dashcams kann laut den gerichtlichen Ausführungen durch eine in kurzen Abständen erfolgende Überschreibung der Aufzeichnungen, die nur bei einem Unfall permanent gespeichert werden, erreicht werden.
Für die Zulässigkeit der Aufnahmen spricht zum einen, dass die Aufnahmen die Aufklärung von Verkehrsunfällen wesentlich erleichtern. Zudem kann das Verkehrsgeschehen im öffentlichen Raum ohnehin von jedem mit eigenen Augen beobachtet werde. Eine datenschutzkonforme Verwendung von Dashcams kann laut den gerichtlichen Ausführungen durch eine in kurzen Abständen erfolgende Überschreibung der Aufzeichnungen, die nur bei einem Unfall permanent gespeichert werden, erreicht werden.
BGH, Urteil BGH VI ZR 233 17 vom 15.05.2018