Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

OLG Nürnberg zum Rücktritt vom Kauf eines neuen, vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Die Dauer einer Nachbesserungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Grundsätzlich ist ein Rücktritt erst möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Angemessenheit richtet sich dabei stets nach den Umständen des konkreten Vertrages. Im vorliegenden Fall musste das zur Nachbesserung erforderliche Software-Update erst noch durch das Kraftfahr-Bundesamt genehmigt werden. Das Gericht befand daher eine Frist von unter zwei Monaten als unangemessen.
 
OLG Nürnberg, Urteil OLG Nuernberg 6 U 409 17 vom 24.04.2018
Normen: BGB § 275 Abs. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440; HGB § 377 Abs. 1, Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1
[bns]

 
Rechtsanwalt nahe Geesthacht, Bussgeldbescheid Buchholz in der Nordheide, Rechtsanwaltskanzlei nahe Wedel, Verkehrsunfall Pinneberg, Schmerzensgeld Pinneberg, Schadenersatz Buchholz in der Nordheide, Kanzlei nahe Reinbek, Europarecht Fahrerlaubnis nahe Glinde, Fahrzeugschaeden Geesthacht, Schadensersatz Finkenwerder