Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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LG Köln zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Software-Updates
Die Nachbesserung durch die Installation eines Software-Updates kann dem Käufer unzumutbar sein.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Audi A6 2.0 TDI vom Kaufvertrag zurücktreten kann, da ihm die Nachbesserung durch die Installation eines Software-Updates unzumutbar ist. Nachdem die Volkswagen AG ihre Kunden jahrelang getäuscht hatte, bestehe auch für den Käufer des Gebrauchtwagens kein Anlass mehr, der Entwicklerin der Software-Updates zu vertrauen. Dieser Wegfall des Vertrauens erstreckt sich auch auf den Verkäufer des Wagens, der auf die Installation der Software im Zuge der Nachbesserung angewiesen ist.
LG Köln, Urteil LG Koeln 2 O 137 17 vom 21.12.2017
Normen: ZPO § 256; BGB § 440 S. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2