Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Verkehrsunfall im Ausland
Ist ein Verkehrsunfall nach ausländischem Sachrecht zu beurteilen, gilt dieses auch bei Fragen zur Darlegungs-, Beweisführungs- und Feststellungslast.
Im vorliegenden Fall ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen in Italien, woraufhin der Geschädigte vor einem deutschen Gericht Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Streitfall ist nach italienischem Sachrecht zu entscheiden, da der behauptete Schaden infolge einer unerlaubten Handlung in Italien eingetreten war. Auch Fragen der Darlegungs-, Beweisführungs- und Feststellungslast beurteilen sich nach italienischem Recht. Gibt die vorinstanzliche Entscheidung keinen Aufschluss darüber, ob der Tatrichter das ausländische Recht ordnungsgemäß ermittelt hat, ist ein Verfahrensfehler anzunehmen.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 10 U 2627 17 vom 01.12.2017
Normen: Rom II-VO Art. 4, Art. 15, Art. 24; ZPO § 293 S. 2, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1