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LG Köln zum Widerruf einer Autoschenkung
Ex-Freundin darf den Kleinwagen nach der Trennung behalten.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Paar einen Kleinwagen angeschafft. Nach der Trennung behauptete der Mann, dass er seiner damaligen Verlobten den Wagen geschenkt habe, damit sie ihre Arbeitsstelle von seiner Eigentumswohnung aus möglichst gut erreichen könne. Seine Ex-Freundin dagegen trug vor, dass eine Verlobung nie stattgefunden und sie denn Wagen selbst gekauft hätte.
Das Landgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass der Kläger den Wagen seiner ehemaligen Freundin nicht zurückverlangen kann. Nach seinen eigenen Aussagen liegt gerade keine Schenkung vor, sondern eine beziehungsbedingte Zuwendung, die im Vertrauen auf den Bestand der Verbindung getätigt wurde. Demnach kommt ein Schenkungswiderruf nicht in Betracht. Zudem kann eine Zuwendung innerhalb einer nichtehelichen Beziehung nur dann zurückgefordert werden, wenn es sich um ein Luxusgeschenk handelt. Ein Kleinwagen, der für das alltägliche Zusammenleben eines Paares nützlich ist, gehört nicht dazu.
Das Landgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass der Kläger den Wagen seiner ehemaligen Freundin nicht zurückverlangen kann. Nach seinen eigenen Aussagen liegt gerade keine Schenkung vor, sondern eine beziehungsbedingte Zuwendung, die im Vertrauen auf den Bestand der Verbindung getätigt wurde. Demnach kommt ein Schenkungswiderruf nicht in Betracht. Zudem kann eine Zuwendung innerhalb einer nichtehelichen Beziehung nur dann zurückgefordert werden, wenn es sich um ein Luxusgeschenk handelt. Ein Kleinwagen, der für das alltägliche Zusammenleben eines Paares nützlich ist, gehört nicht dazu.
LG Köln, Urteil LG Koeln 3 O 280 16 vom 23.06.2017
Normen: §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB; § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB