Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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OLG Rostock zu Blitzer-Apps
Blitzer-Apps dürfen während der Autofahrt nicht verwendet werden.
Im vorliegenden Fall benutzte der Betroffene während der Fahrt die App Blitzer.de, welche die Nutzer vor stationären Verkehrsüberwachungsanlagen warnt. Gemäß § 23 Abs. 1b StVO darf der Fahrzeugführer technische Geräte nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören. Der Betroffene bekam eine Geldbuße in Höhe von 75 €.
OLG Rostock, Urteil OLG Rostock 21 Ss Owi 38 17 vom 22.02.2017
Normen: StVO §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1b