Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

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Kfz-Werkstatt erhält abstrakte Nutzungsausfallentschädigung
War die Kfz-Werkstatt voll ausgelastet, als sie den werkstatteigenen Vorführwagen nach einem unverschuldeten Unfallschaden reparierte, muss der Versicherer die Kosten so erstatten, als sei es ein Kundenfahrzeug.
Im vorliegenden Fall fuhr ein bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichertes Fahrzeug auf den Vorführwagen des klägerischen Autohauses mit Reparaturbetrieb auf. Das Autohaus reparierte den Wagen selbst. Die Versicherung behielt den Unternehmergewinn ein. Hiergegen klagte das Autohaus mit Erfolg.
Das AG Remscheid kam zu der Überzeugung, dass dem Autohaus die Reparaturkosten und die Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Das Autohaus habe ausreichend dargelegt, dass die Werkstatt in der maßgeblichen Zeit voll ausgelastet war. Die Versicherung, die behauptet hatte, die Reparatur wäre in Leerlaufzeiten erfolgt, hätte dies ihrerseits darlegen müssen. Zudem, so die Richter, sei der Ausfall des Vorführwagens eine fühlbare Beeinträchtigung für das Autohaus, weswegen ihm eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen sei.
Das AG Remscheid kam zu der Überzeugung, dass dem Autohaus die Reparaturkosten und die Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Das Autohaus habe ausreichend dargelegt, dass die Werkstatt in der maßgeblichen Zeit voll ausgelastet war. Die Versicherung, die behauptet hatte, die Reparatur wäre in Leerlaufzeiten erfolgt, hätte dies ihrerseits darlegen müssen. Zudem, so die Richter, sei der Ausfall des Vorführwagens eine fühlbare Beeinträchtigung für das Autohaus, weswegen ihm eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen sei.
AG Remscheid, Urteil AG Remscheid 27 C 61 16 vom 07.04.2017
Normen: §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 823 BGB