Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Der Verkauf von Medienabspieler fürs Streaming von illegal im Internet zugänglicher Filme stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist weit zu fassen.

Auf dem niederländischen Medienabspieler "filmspeler" sind Add-ons mit Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites vorinstalliert. Auf diesen sind urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht worden. Der Verkauf von solchen Medienabspielern stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG dar und verstößt gegen niederländisches Urheberrecht. Erwerber eines solchen Medienabspielers handeln selbst urheberrechtswidrig, da sie sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschaffen.
 
EuGH, Urteil EuGH C 527 15 vom 26.04.2017
Normen: § 44a UrhG, Richtlinie 2001/29/EG
[bns]

 
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