Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Vertrauensgrundsatz vs. Nachzüglervorrang

Je länger die Ampel schon grün zeigt, umso mehr darf der Durchfahrende darauf vertrauen, dass sich auf der Kreuzung keine Nachzügler aus der letzten Ampelphase befinden.

Die beklagte Fahrzeugführerin musste aufgrund eines Rückstaus im Kreuzungsbereich mit ihrem PKW stehen bleiben. Nachdem die Ampel bereits 23 Sekunden lang rot zeigte, fuhr sie zügig los. Währenddessen achtete sie nicht auf das herannahende Fahrzeug der Klägerin, obwohl die beklagte Autofahrerin aufgrund ihrer langen Verweildauer auf der Kreuzung zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet war. Infolge dessen kam es zum Zusammenstoß. Die Geschädigte forderte daraufhin Schadensersatz von der Autofahrerin, von dem Halter des Fahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherung.

Die Klage war erfolgreich. Der Geschädigten ist kein unfallverursachendes Verhalten vorwerfbar. Die beklagte Autofahrerin dagegen hätte sich vergewissern müssen, dass ein Zusammenstoß mit dem Querverkehr ausgeschlossen ist.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 7 U 22 16 vom 26.08.2016
Normen: StVG §§ 7, 17, 18; VVG § 115; StVO §§ 1 Abs. 2; 11; 37
[bns]

 
Fahrerlaubnis Stade, Unfall Reinbek, Unfallregulierung nahe Reinbek, Schadenersatz Hamburg, Relative Fahrunsicherheit Glinde, Bussgeldverfahren Schenefeld, Rechtsanwalt Hamburg, Strafverteidiger Hamburg, Fahrerlaubnis mit Alkohol Hamburg, Kanzlei nahe Reinbek