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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

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Keine Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms
Anders als die Vorinstanz lehnte das Oberlandesgericht Celle bei einer Kollision zwischen einem Autofahrer und eines Fahrradfahrers ein Mitverschulden letzteren ab.
Das Landgericht Verden hatte zunächst entschieden, dass der Fahrradfahrer aufgrund des fehlenden Helms eine Mitschuld an dem Unfall trage. In seiner Begründung hieß es, dass tatsächlich eingetretene Verletzung geringer ausgefallen wäre, hätte der Fahrer beim Radfahren einen Helm getragen.
Für die Annahme einer Mitschuld fehle es im vorliegenden Fall aber an der Gesetzesgrundlage, so das OLG Celle. Auch könne das Tragen eines Helms nicht als allgemein anerkannte Verpflichtung verstanden werden.
Das Fahrradfahren sei ein Hobby. Als Vergleichsbeispiele nennt das Gericht das Skifahren oder das Reiten. Diesen Freizeittätigkeiten fehle es gerade an verkehrsbezogenen Regeln. Anders würde der Sachverhalt allenfalls dann zu bewerten sein, wenn dem Fahrer ein besonders eine rücksichtsloses und riskante Fahrweise nachgewiesen werden könnte.
Für die Annahme einer Mitschuld fehle es im vorliegenden Fall aber an der Gesetzesgrundlage, so das OLG Celle. Auch könne das Tragen eines Helms nicht als allgemein anerkannte Verpflichtung verstanden werden.
Das Fahrradfahren sei ein Hobby. Als Vergleichsbeispiele nennt das Gericht das Skifahren oder das Reiten. Diesen Freizeittätigkeiten fehle es gerade an verkehrsbezogenen Regeln. Anders würde der Sachverhalt allenfalls dann zu bewerten sein, wenn dem Fahrer ein besonders eine rücksichtsloses und riskante Fahrweise nachgewiesen werden könnte.
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 14 U 113 13 vom 12.02.2014