Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Rückgabeklausel im Leasingvertrag unterliegt der regelmäßigen Verjährung

Regelungen in Kraftfahrzeug-Leasingverträgen, die die bei Beendigung des Leasingvertrages erreichte Kilometerlaufzahl auf eine bestimmte Summe beschränken und regeln, dass das Fahrzeug frei von Schäden und in einem vertragsgemäßen Erhaltungszustand verkehrs- und betriebssicher zurüchzugeben ist, sind als Regelungen über einen leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion anzusehen und nicht als vertraglicher Schadensersatzanspruch.

Solche Regelungen unterliegen damit der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist und nicht der kurzen Verjährung.
Daran ändert sich auch nichts, wenn in dem Leasingvertrag vom "Ersatz des entsprechenden Schadens" gesprochen wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 22 12 vom 14.11.2012
Normen: BGB §§ 535, 548, 195, 199
[bns]

 
Kanzlei nahe Stade, Schadenersatz Pinneberg, Entziehung der Fahrerlaubnis Norderstedt, Bussgeld Reinbek, Verkehrszivilrecht nahe Quickborn, Fahrzeugschaden Reinbek, Fahrzeugschaeden Finkenwerder, Verkehrsdelikte Pinneberg, Anwalt Verkehrsrecht Hamburg, Fahrerlaubnis Hamburg