Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Halter haftet bei Weitergabe seines Fahrzeugs für verkehrswidriges Parken durch Dritten
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird.
Der Halter ist demnach Zustandsstörer, wenn er als Halter eines Wagens durch dessen Weitergabe an einen Dritten eine adäquate Ursache dafür setzt, dass sein Fahrzeug unberechtigt abgestellt werden kann. Das Falschparken auf einem Privatgrundstück stellt kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers dar, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, sodass es sachgerecht ist, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert.
Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat.
Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 230 11 vom 21.09.2012
Normen: BGB § 862 Abs. 1