Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Entzug des Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt mir dem Fahrrad
Will die Fahrerlaubnisbehörde einem Betroffenen aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahhrad mit 2,57 Promille die Fahrerlaubnis für alle Kraftfahrzeuge entziehen, so muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht werden, dass die Frage erörtert, inwiefern damit zu rechnen ist, dass der Betroffene auch ein Kraftfahrzeug zukünftig unter Alkoholeinfluss führen wird.
Dabei soll herausgearbeitet werden, ob und aus welchen Gründen die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad darauf schließen lässt, der Betroffene werde zukünftig auch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Der Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben und das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs machen es erforderlich, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geht das Bundesverwaltungsgericht von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit aus. Dabei ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos mit der Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt.
Der Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben und das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs machen es erforderlich, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geht das Bundesverwaltungsgericht von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit aus. Dabei ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos mit der Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil OVG NI 12 ME 181 11 vom 26.10.2011
Normen: FeV §§ 3 I, 46 I, 46 III; StVG § 3 I 1