Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein Mietwagenunternehmen unzulässig
Nach einem Verkehrsunfall darf der Mieter eines Fahrzeugs seinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher nicht an das Mietwagenunternehmen erfüllungshalber für die restlichen Mietwagenkosten abtreten.
Die Geltendmachung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und eine wesentlich höhere rechtliche Qualifikation, als die Vermietung von Kraftfahrzeugen, weshalb keine bloße Nebenleistung des Mietwagenunternehmens vorliegt und gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen wird.
(Der BGH vertritt mittlerweile entgegen der vorliegenden Entscheidung die Ansicht, dass die Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen den Unfallverursacher an das Mietwagenunternehmen zulässig ist, wenn nur die Höhe der Forderung streitig ist und die Haftung an sich dem Grunde nach außer Frage steht. Zudem darf die Rechtsdienstleistung nicht ein solches Gewicht haben, dass für diese die volle Kompetenz oder besondere Sachkunde eines Rechtsanwalts erforderlich ist).
(Der BGH vertritt mittlerweile entgegen der vorliegenden Entscheidung die Ansicht, dass die Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen den Unfallverursacher an das Mietwagenunternehmen zulässig ist, wenn nur die Höhe der Forderung streitig ist und die Haftung an sich dem Grunde nach außer Frage steht. Zudem darf die Rechtsdienstleistung nicht ein solches Gewicht haben, dass für diese die volle Kompetenz oder besondere Sachkunde eines Rechtsanwalts erforderlich ist).
Landgericht Stuttgart, Urteil LG Stuttgart 5 S 207 10 vom 05.01.2011
Normen: BGB §§ 134, 398; RDG §§ 2, 3, 5