Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern in schneearmen Gebieten
In schneearmen Gebieten ist der Eigentümer eines Hauses nicht verpflichtet, an seinem Dach Schneefanggitter anzubringen.
Das Unterlassen der Anbringung von Schneefanggittern stellt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar.
Wird ein Pkw durch herabfallenden Schnee beschädigt, so haftet der Eigentümer bei Vorliegen der oben genannten Umstände nicht.
Es ist dem Eigentümer eines Pkw zumutbar, sich auf die Gefahrenlage von herabfallenden Schnee einzustellen und aus eigenem Interesse nicht an Gefahrenstellen zu parken, an denen herabfallende Schneelawinen drohen.
In regelmäßig schneearmen Gebieten ist der Eigentümer eines Hauses auch nicht zu Anbringung von Schneefanggittern verpflichtet, wenn eine besondere Wettersituation aufkommt, bei der starker Schneefall vorhergesagt wird.
Wird ein Pkw durch herabfallenden Schnee beschädigt, so haftet der Eigentümer bei Vorliegen der oben genannten Umstände nicht.
Es ist dem Eigentümer eines Pkw zumutbar, sich auf die Gefahrenlage von herabfallenden Schnee einzustellen und aus eigenem Interesse nicht an Gefahrenstellen zu parken, an denen herabfallende Schneelawinen drohen.
In regelmäßig schneearmen Gebieten ist der Eigentümer eines Hauses auch nicht zu Anbringung von Schneefanggittern verpflichtet, wenn eine besondere Wettersituation aufkommt, bei der starker Schneefall vorhergesagt wird.
Amtsgericht Leipzig, Urteil AG Leipzig 109 C 2200 10 vom 27.10.2010
Normen: BGB § 823