Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erheblichkeit eines Mangels ist die Rücktrittserklärung
Für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Rücktritt aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Sache erklärt wird.
Kann zu dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung trotz mehrerer Reparaturversuche nicht geklärt werden, auf welcher Ursache der Mangel beruht bzw. ob und mit welchem Aufwand der Mangel überhaupt beseitigt werden kann, so handelt es sich um einen erheblichen Mangel. Dieser erhebliche Mangel wird nicht dadurch zu einem unerheblichen Mangel, weil sich später herausstellt, dass der Mangel mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand beseitigt werden kann.
Dem lag der Fall zugrunde, dass bei einem Pkw eine fehlerhafte Achseneinstellung vorlag, die sich in Lenkschwierigkeiten und einer Instabilität insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten zeigte. Der Kläger stützte jedoch sein Rücktrittsverlangen nicht genau auf diesen Mangel, weil sich der Mangel erst durch ein Sachverständigengutachten genau ausfindig machen ließ. Jedoch reichte es für das Rücktrittsverlangen des Käufers aus, dass er mehrmals die durch den Mangel begründeten Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Autos monierte. Eine exakte Bezeichnung der Mangelursache ist in einem solche Fall nicht erforderlich.
Dem lag der Fall zugrunde, dass bei einem Pkw eine fehlerhafte Achseneinstellung vorlag, die sich in Lenkschwierigkeiten und einer Instabilität insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten zeigte. Der Kläger stützte jedoch sein Rücktrittsverlangen nicht genau auf diesen Mangel, weil sich der Mangel erst durch ein Sachverständigengutachten genau ausfindig machen ließ. Jedoch reichte es für das Rücktrittsverlangen des Käufers aus, dass er mehrmals die durch den Mangel begründeten Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Autos monierte. Eine exakte Bezeichnung der Mangelursache ist in einem solche Fall nicht erforderlich.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 139 09 vom 15.06.2011
Normen: BGB §§ 323, 437