Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anleinzwang bei ersten Aggressionsanzeichen

Ein Anlein- und Maulkorbzwang kann bereits beim erstmaligen Auftreten von Aggressionsanzeichen eines Hundes angeordnet werden.

Den Sicherheitsbehörden kommt die Aufgabe zu, Gefahren, die in ihrer Entstehung absehbar sind oder bereits vorliegen, abzuwehren. Hierunter fällt auch die von einem bissigen Hund ausgehende Gefahr, zu deren Abwehr die Behörden einen Anlein- und Maulkorbzwang anordnen können. Der Zwang kann von den Sicherheitsbehörden mit landesrechtlichen Unterschiedlichkeiten erlassen werden, wobei die Einordnung des Hundes als "Kampfhund" letztlich nicht erforderlich ist.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meint, dass der Anleinzwang auch dann gerechtfertigt ist, wenn bei bisheriger Unauffälligkeit des Hundes nur ein einziges Aggressivitätsanzeichen der Auslöser für die Anordnung war. Die zuständigen Behörden hätten gerade im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Gefahrenabwehr nicht die Möglichkeit oder Verpflichtung, erst weitergehende Aggressionen abzuwarten, die gegebenenfalls über den Gefahreneintritt hinaus auch zu Schäden führen könnten. Der Halter kann also nicht verlangen, dass die Behörden abwarten müssen, bis jemand von dem Hund gebissen wurde.

 
[mmk]

 
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