Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Entstehungsgeschichte von Schuldscheinen

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, zusätzlich zum Nachweis der Echtheit des Schuldscheins auch dessen Entstehungsumstände darzulegen.

Der Gläubiger eines Schuldscheines muss dessen Echtheit beweisen können. Bestreitet etwa der Schuldner, das Schriftstück unterschrieben zu haben, kann der Gläubiger ein graphologisches Gutachten anfertigen lassen. Er ist aber nicht zu weiteren Darlegungen über die Entstehungsumstände des Schuldscheines verpflichtet. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, entgegen der Vorinstanz, dass durch die Weigerung des Gläubigers, derartige Informationen preis zugeben, keine Reduzierung der Beweiskraft des Schuldscheins eintrete.

 
[mmk]
 
Unfallregulierung nahe Pinneberg, Verkehrsverwaltungsrecht Hamburg, Fahren mit Alkohol Reinbek, Verkehrsunfall Wedel, Auslaendische Fahrerlaubnis nahe Buchholz in der Nordheide, Verkehrsstrafrecht nahe Stade, Rechtsanwalt Hamburg, Schweigerecht Quickborn, Europarecht Fahrerlaubnis nahe Schenefeld, Fahrerlaubnis mit Cannabis Geesthacht