Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder
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Einziehung des Schadensersatzes durch Sachverständigen
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner darf nicht zur Absicherung des Sachverständigenhonorars abgetreten und vom Sachverständigen eingezogen werden.
Lässt sich ein Kfz-Sachverständiger einen Schadensersatzanspruch zur Sicherung seines eigenen Honorars abtreten, um diesen anschließend selbst geltend zu machen, verstößt er damit gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Abtretung des Anspruches selbst ist damit nichtig. Das Landgericht Coburg wies daher die Zahlungsklage eines Sachverständigen gegen eine Versicherung ab. Der Unfallgeschädigte konnte nach Auffassung der Richter nicht seinen eigenen Schadensersatzanspruch zur Begleichung der Honorarforderung des Sachverständigen abtreten, und die Versicherung muss auch nicht an den Sachverständigen zahlen.