Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Risiko Terminversäumnis

Risiko Terminversäumnis

Wer einen Gerichtstermin versäumt, braucht gute Argumente, um das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen. Zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Jena und Celle zeigen, dass gerade im Zusammenhang mit Hindernissen im Straßenverkehr die richterliche Nachsicht sehr begrenzt ist. So wies das OLG Jena eine Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Anfahrtszeiten, die ein Routenplaner errechne, allenfalls Näherungswerte sind, die keinerlei Bindung für das Gericht entfalten. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass er, obwohl er früher als nach seinem Routenplaner erforderlich losgefahren ist, in einen unvorhersehbaren Stau geriet und nur deshalb den Gerichtstermin versäumt habe.

Mit ähnlicher Begründung begegneten auch die Richter in Celle einem solchen Einwand. Hier hatte ein Prozessbeteiligter eine volle Stunde als Risikopuffer einkalkuliert, die sich jedoch aufgrund eines Staus im Berufsverkehr als nicht ausreichend erwies. Pech für den, der auf die Kalkulation von Routenplanern vertraue, da, so das Gericht, nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade während Zeiten des Berufsverkehrs auf deutsche Autobahnen allenfalls eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h erreicht werden könne. Rechnet das Programm mit höheren Geschwindigkeiten und kommt dadurch zu niedrigeren Fahrtzeiten, gehört dies allein zum Risiko seines Verwenders.

 
[mmk]
 
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