Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Verbesserungen für Vereine

Es gibt jetzt eine neue Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände, die allerdings nur zivilrechtlich und nicht steuerrechtlich gilt.

Der Bundestag hat jetzt eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Allerdings gilt diese Haftungsbegrenzung nur im Zivilrecht, nicht für die steuerliche Haftung für falsche Spendenbescheinigungen. Und es gibt noch eine Einschränkung: Schädigt das Vorstandsmitglied während seiner Tätigkeit nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings muss der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, falls das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Eine weitere Gesetzesänderung macht jetzt die elektronische Anmeldung zum Vereinsregister möglich.

 
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