Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder
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OLG Köln zum Transportkostenvorschuss
Es besteht kein Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss, wenn der Verkäufer die Kaufsache zwecks Nacherfüllung selbst abholen und wieder zurücktransportieren möchte.
Im vorliegenden Fall machte der Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend. Da der Erfüllungsort der Nacherfüllung in dieser Angelegenheit beim Verkäufer liegt, verlangte der Käufer einen Transportkostenvorschuss.
Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass ein solcher zwar grundsätzlich auf Verlangen des Käufers zu gewähren ist. Allerdings nicht, wenn sich der Verkäufer bereit erklärt, den Wagen auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen und wieder zurückzubringen.
Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass ein solcher zwar grundsätzlich auf Verlangen des Käufers zu gewähren ist. Allerdings nicht, wenn sich der Verkäufer bereit erklärt, den Wagen auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen und wieder zurückzubringen.
OLG Köln, Urteil OLG Koeln I 16 U 113 18 vom 23.10.2018
Normen: § 439 II BGB