Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
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und Hamburg-Finkenwerder
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BGH zum PayPal-Käuferschutz
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Verkäufer.
Der Online-Zahlungsdienst PayPal ermöglicht es seinen Kunden, Bezahlvorgänge im Internet durch Zahlungen über virtuelle Konten abzuwickeln. Hat der Käufer seinen Kaufgegenstand nicht erhalten oder weicht dieser erheblich von der Artikelbeschreibung ab, hat der Kunde die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückbuchung des Kaufpreises nach PayPals sog. Käuferschutzrichtlinie zu stellen. Hat dieser Erfolg, bucht PayPal den gezahlten Kaufpreis zurück, indem der das Konto des Verkäufers um den jeweiligen Betrag belastet.
Der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Verkäufer auch nach einem erfolgreichen Antrag auf PayPal-Käuferschutz erneut den Kaufpreis verlangen kann, da zwischen Vertragsparteien, die einvernehmlich PayPal als Zahlungsmittel verwenden, die stillschweigende Vereinbarung auf Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach einer aufgrund des Käuferschutzes erfolgten Rückbuchung getroffen wurde.
Der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Verkäufer auch nach einem erfolgreichen Antrag auf PayPal-Käuferschutz erneut den Kaufpreis verlangen kann, da zwischen Vertragsparteien, die einvernehmlich PayPal als Zahlungsmittel verwenden, die stillschweigende Vereinbarung auf Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach einer aufgrund des Käuferschutzes erfolgten Rückbuchung getroffen wurde.
BGH, Urteil BGH VIII ZR 83 16 vom 22.11.2017
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 362 BGB, §§ 362 ff BGB