Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Widerruf eines Darlehensvertrages
Bis zum 11.
06.2014 ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der pflichtwidrigen Erteilung einer falschen Widerrufsbelehrung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen, der 2003 mit der Bank geschlossen wurde. Diese wies das Rückabwicklungsverlangen der Kläger jedoch zurück. Die beteiligten Darlehensnehmer klagten daraufhin auf Feststellung der Umwandlung des Darlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte auch zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hiergegen wendet sich die Bank mit ihrer Berufung.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Ein Anspruch aus § 280 BGB ist durch die Bestimmung des § 357 Abs. 4 BGB in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen. Es besteht auch kein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, da der Bank nach dem Widerruf wegen ihrer Rückabwicklungsansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hat.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Ein Anspruch aus § 280 BGB ist durch die Bestimmung des § 357 Abs. 4 BGB in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen. Es besteht auch kein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, da der Bank nach dem Widerruf wegen ihrer Rückabwicklungsansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hat.
OLG Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 17 U 52 16 vom 14.03.2017
Normen: § 280 Abs. 1 BGB, 357 Abs. 4 BGB in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung