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VG Münster zu Motivationsschreiben
Die Universität Münster durfte eine Bewerberin nicht ablehnen, weil sie mit ihrem Motivationsschreiben keine hinreichende "wissenschaftlichen Originalität" nachweisen konnte.
Die Antragstellerin bewarb sich form- und fristgerecht bei der Universität Münster für den Studiengang "National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language" zum WS 2016/2017. Der Masterstudiengang ist nicht zulassungsbegrenzt. Die Universität lehnte die begehrte Studienzulassung ab, da sie nach der Meinung der Auswahlkommission die erforderliche Gesamtpunktzahl für eine "besondere Eignung" nicht erreicht hatte. Das in englischer Sprache verfasste Motivationsschreiben weise keine ausreichende "wissenschaftlichen Originalität" auf.
Das Verwaltungsgericht Münster verpflichtete die Universität dazu, die Antragstellerin vorläufig zum Studium zuzulassen. Nach der Meinung der Richter bestehen ganz erhebliche rechtliche Zweifel dahingehend, ob ein solches Motivationsschreiben überhaupt als valide Grundlage für die Messung einer "besonderen Eignung" für einen Masterstudiengang dienen kann.
Das Verwaltungsgericht Münster verpflichtete die Universität dazu, die Antragstellerin vorläufig zum Studium zuzulassen. Nach der Meinung der Richter bestehen ganz erhebliche rechtliche Zweifel dahingehend, ob ein solches Motivationsschreiben überhaupt als valide Grundlage für die Messung einer "besonderen Eignung" für einen Masterstudiengang dienen kann.
VG Münster, Urteil VG Muenster 9 L 1299 16 vom 13.12.2016
Normen: § 49 Abs. 6 HG NRW, Art. 12 GG