Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Bei der Bewilligung einer Grundsicherung darf das Einkommen von Familienangehörigen bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der mit seinem Vater zusammenlebende Beschwerdeführer behauptete, dass er in seinem Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt werde. Sein Vater ist Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Sohn hat gegen seinen Vater keinen durchsetzbaren Anspruch auf Unterhalt. Der Beschwerdeführer erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 80 % der Regelleistung. Als Grund dafür gab der Träger der Grundsicherungsleistung an, der Beschwerdeführer lebe mit seinem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft.
Das BVerfG befand die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Da der Gesetzgeber bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs einen Entscheidungsspielraum habe, dürfe auch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen erwartet werden kann, dass sie füreinander einstehen. Das Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs schließe eine Anrechnung nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass Sozialleistungen in Orientierung an die jeweilige Bedürftigkeit der Leistungsempfänger pauschal um die Einsparungen gekürzt werden dürfen, die für das familiäre Zusammenleben charakteristisch sind.
Das BVerfG befand die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Da der Gesetzgeber bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs einen Entscheidungsspielraum habe, dürfe auch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen erwartet werden kann, dass sie füreinander einstehen. Das Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs schließe eine Anrechnung nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass Sozialleistungen in Orientierung an die jeweilige Bedürftigkeit der Leistungsempfänger pauschal um die Einsparungen gekürzt werden dürfen, die für das familiäre Zusammenleben charakteristisch sind.
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 371 11 vom 27.07.2016
Normen: Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II