Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Beim Erlöschen des Notaramtes ist nur die erneute Bestellung möglich
Die Begründung des öffentlichen Amtes des Notars erfolgt durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde seitens der zuständigen Landesjustizverwaltung.
Das Erlöschen des Notarsamtes erfolgt durch die Amtsenthebung, nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Ein weiteres Innehaben des Amtes ist lediglich durch erneute Bestellung möglich. Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsamtes bilden abschließende Sonderregelungen.
Würden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf die Amtsenthebung von Notaren zur Anwendung gelangen, würde das Konzept des Zulassungsverfahrens zum Notarsamt und die damit verfolgten, vorstehend angesprochenen Gemeinwohlbelange in Frage gestellt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH Not (Brfg) 12 14 vom 20.07.2015
Normen: BNotO § 47