Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Verspätete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kostet Anspruch auf Krankengeld
Für die Fortzahlung des Krankengeldes ist es von entscheidender Bedeutung, dass eine weitere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Geltungstag der vorhergehenden Bescheinigung eingeholt wird.
In mehrfacher Folge war der Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt arbeitsunfähig geschrieben worden. Am letzten Gültigkeitstag der aktuellen Bescheinigung, einem Freitag, begab er sich erneut zu seiner Ärztin um sich eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Vor Ort musste er jedoch feststellen, dass die Praxis infolge eines Brückentages geschlossen war. Am folgenden Montag besuchte er deshalb erneut in Praxis und ließ sich eine neue Bescheinigung ausstellen. Die Krankenkasse war jedoch nicht bereit diese zu akzeptieren und das entsprechende Krankengeld fortzuzahlen. Begründend verwies sie auf die nicht lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.
Diese Auffassung teilend, führte das Gericht aus, dass der Anspruch auf Krankengeld erst mit dem Beginn des Tages entsteht, der auf den Tag der Ausstellung der Bescheinigung folgt. Dementsprechend muss die Fortdauer einer befristet ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am letzten Tag der Befristung festgestellt werden, um die Fortführung der bisherigen Versicherung zu gewährleisten. Auf diesen Umstand ist der Anspruchsteller bei der ersten Zahlung des Krankengeldes auch ausdrücklich hingewiesen worden. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn der Arzt in seiner Diagnose von einer dauerhaften oder zumindest längeren Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, weshalb das Risiko einer nicht rechtzeitigen Feststellung bzw. eines fehlenden Nachweises dem Antragsteller zuzurechnen war. Vor diesem Hintergrund durfte die Versicherung die Zahlungen verweigern.
Sozialgericht Detmold, Urteil SG LIP S 5 KR 518 12 vom 15.10.2014
Normen: §§ 44 I, 47b I S.2 SGB V