Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Keine Ausgleichsleistungen für insolvente Krankenhäuser
Finanzielle Ausgleichsleistungen für die Schließung eines Krankenhauses sind ausgeschlossen, wenn das Krankenhaus aufgrund einer Insolvenz ohnehin schließen muss.
Hintergrund: Zur Vermeidung unbilliger Härten sieht das Niedersächsische Krankenhausgesetz die Zahlung von Ausgleichsleistungen vor. Ziel der gewünschten Klinikschließungen ist die Reduzierung überschüssiger Kapazitäten, weshalb die Ausgleichszahlungen als Steuerungsinstrument zu werten sind.
Vor diesem Hintergrund begehrte auch der Insolvenzverwalter eines insolventen Krankenhauses die Gewährung entsprechender Ausgleichsleistungen, scheiterte mit dieser Forderung jedoch vor Gericht.
Muss ein Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen, kann das Ziel einer Bettenreduzierung durch das Steuerungselement der Ausgleichszahlungen nicht mehr erreicht werden. Würde man die Ausgleichszahlungen auch in diesem Fall gewähren, würde das betriebliche Risiko einer Insolvenz von den Gläubigern und Klinikträgern auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Vor diesem Hintergrund war dem Anliegen des Insolvenzverwalters nicht zu folgen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil OVG NI 13 LC 107 14 vom 11.02.2015
Normen: § 8 NKHG