Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Zu den Prüf- und Kontrollpflichten nach einer Abmahnung
Mit der Frage, welche Prüf- und Kontrollpflichten den Inhaber eines Internetzugangs nach einer bereits erfolgten Abmahnung treffen, hat sich das Landgericht Rostock befasst.
Demnach obliegt es dem Anschlussinhaber nach einer bereits erfolgten Abmahnung, die Internetnutzung zu kontrollieren und (volljährige) Mitnutzer auf ein Unterlassen von Rechtsverletzungen hinzuweisen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurden über den Anschluss eines Familienvaters auch nach einer bereits erfolgten Abmahnung weitere Rechtsverletzungen begangen. Bereits nach der ersten Abmahnung wegen Filesharings hatte er seine erwachsenen Töchter und den Freund einer seiner Töchter darauf hingewiesen, dass Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu unterlassen wären. Daneben kontrollierte er deren Computer. Während seiner Abwesenheit kam es jedoch erneut zu einem Verstoß gegen das Urheberrecht.
Das Gericht wertete das Verhalten des Vaters als eine ausreichende Wahrnehmung seiner Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflichten. Denn er wies seine Töchter und deren Freund darauf hin, dass sie Filesharing über seinen Anschluss zu unterlassen hätten und kontrollierte die PCs der Töchter. Weitergehende Maßnahmen, wie etwa die Sperrung des Anschlusses für volljährige Dritte, waren nach der ersten Abmahnung jedoch nicht notwendig, weshalb dem Klagebegehren im Ergebnis auch nicht gefolgt werden konnte.
Landgericht Rostock, Urteil LG Rostock 3 O 11 53 13 vom 30.11.2014