Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Grenze für Kampfhundesteuer

Eine höhere Hundesteuer für Kampfhunde ist zwar zulässig, aber sie darf nicht so hoch sein, dass sie einem Verbot gleichkommt.

Auch wenn ein Wesenstest die Ungefährlichkeit des Hundes bestätigt hat, dürfen Gemeinden für Kampfunde eine höhere Hundesteuer verlangen. Der Höhe dieser Steuer hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt allerdings Grenzen gesetzt: Wenn die Kampfhundesteuer mit 2.000 Euro pro Jahr das 26-fache des normalen Steuersatzes beträgt, habe sie eine "erdrosselnde Wirkung" und komme damit faktisch einem Verbot gleich. Dafür fehlt der Gemeinde aber die Regelungskompetenz.

 
[mmk]

 
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