Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren

Im Bestand einer Bibliothek befindliche Bücher dürfen nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs digitalisiert und den Nutzern an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung gestellt werden.


Vorab: Grundsätzlich darf nur der Urheber eines Werkes über seine Verbreitung und Vervielfältigung entscheiden. Im deutschen Urheberrecht gibt es jedoch eine Ausnahme, nach welcher Bibliotheken, Museen und Archive in ihrem Bestand befindliche Werke an eigens zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen können, sofern die Nutzung der Forschung oder privaten Studien dient.

Gegen diese Praxis richtete sich die Klage eines deutschen Verlages gegen die TU Darmstadt. Letztere hatte ihren Nutzern ein Buch des Verlages in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt und gestatte mittels einer USB-Schnittstelle darüber hinaus die Speicherung oder den Ausdruck einzelner Seiten. Der Verlag stützte sich im Rahmen seiner Klage unter anderem auf den Umstand, dass er selbst das betreffende Lehrbuch auch als E-Book vertreiben würde. In der Folge führte der Europäische Gerichtshof folgendes zur Frage der Digitalisierung von Bestandsliteratur aus:

Diese ist demnach statthaft, wenn der jeweilige Staat entsprechende Ausnahmen erlaubt, wie es im bundesdeutschen Urheberrecht der Fall ist. Unschädlich ist es dabei sogar, wenn der Verlag der Bibliothek zuvor entsprechende Lizenzverträge angeboten hat. Denn der grundlegende Zweck von Bibliotheken, die Förderung von Forschung und privaten Studien, würde andernfalls unterlaufen. Die Digitalisierung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Etwas anders ist der Umstand des Speicherns oder Ausdruckens einzelner Seiten zu bewerten. Denn bei diesen Vorgängen handelt es sich um eine klare Vervielfältigung des grundsätzlich geschützten Werkes. Eine solche ist nur statthaft, wenn das jeweilige staatliche Recht auch hierfür eine Ausnahme vorsieht und die jeweilige Bildungsinstitution entsprechende Lizenzgebühren an den Rechteinhaber abführt.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 117 13 vom 11.09.2014
Normen: § 52b UrhG
[bns]
 
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