Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Zur Beitragspflicht in der Pflegeversicherung bei Nebenjobs

Wer im Rahmen seiner Hauptbeschäftigung freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung leistet, muss auch im Rahmen einer geringfügigen Nebenbeschäftigung entsprechende Beiträge abführen.


Insbesondere Selbstständige leisten oftmals freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Trotz dieser Beiträge sind sie im Rahmen einer Nebenbeschäftigung aber nicht von entsprechenden Beiträgen befreit, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz urteilte.

Denn bei dem Lohn aus einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um Einkünfte zum Lebensunterhalt, für welche das Gesetz eine Versicherungspflicht vorsieht. Anders als bei der Krankenversicherung, leistet der Arbeitgeber im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aber keine Pauschalbeiträge zur Pflegeversicherung. Deshalb besteht hier eine Beitragspflicht des Arbeitnehmers.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 2 P 29 12 vom 13.01.2014
Normen: § 57 IV S.1 SGB XI, § 240 I SGB V
[bns]
 
Strafverteidiger nahe Buchholz in der Nordheide, Fahrzeugschaden Quickborn, Verkehrsverwaltungsrecht nahe Schenefeld, Schmerzensgeld Glinde, Verkehrsverstoss Glinde, Verkehrsdelikte Reinbek, Anwaltskanzlei Finkenwerder, Unfall Quickborn, Fahrzeugschaeden Hamburg, Fahrerlaubnis Reinbek