Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Kein Versicherungsschutz bei unternehmerähnlicher Tätigkeit für Verwandte
Wer für Verwandte in einer unternehmerähnlichen Weise tätig wird und einen Unfall erleidet, kann sich nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung berufenDenn diese greift nur, wenn jemand wie ein abhängig Beschäftigter tätig wird, so das Hessische Landessozialgericht.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt führte ein Mann unentgeltlich Reinigungsarbeiten an der Aussenfassade einer Immobilie seiner Schwester durch, stürzte dabei und erlitt hierdurch schwerste Verletzungen. Vor diesem Hintergrund begehrte er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, welche einen Versicherungsfall jedoch verneinte.
Diese Auffassung teilend, führte das Gericht aus, dass der Gebäudereiniger nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei. Denn seine Schwester war ihm gegenüber nicht weisungsbefugt, was aber Voraussetzung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ist. Vielmehr bot er die Reinigungsarbeiten selbst an, brachte sein eigenes Werkzeug mit und hatte auch keine Vorgaben im Hinblick auf die Verrichtung der Arbeiten. Vor diesem Hintergrund war die Tätigkeit als unternehmerähnliche Tätigkeit einzustufen, bei welcher der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 3 U 26 11 vom 18.06.2013
Normen: §§ 2, 7, 8 SGB VII