Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Filesharing am Arbeitsplatz
Arbeitgeber können einem Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn dieser nachweislich Filesharing an seinem Arbeitsplatz betrieben hat.
Mit einem strafrechtlichen Verfahren und einer fristlosen Kündigung sah sich ein Informationstechniker der Polizei im Hochsauerland konfrontiert, nachdem auf seinem Dienst-PC eine Filesharing-Software und illegale Downloads gefunden worden waren.
Glück im Unglück – der Rechner war nicht durch ein Passwort geschützt und darüber hinaus bestand auch die Möglichkeit, dass andere Mitarbeiter den PC für die illegalen Aktivitäten nutzten. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht, dass der Arbeitgeber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Nachweis erbrachte, dass tatsächlich der betroffene Arbeitnehmer den PC zum Filesharing nutzte. In Ermangelung dieses Nachweises war die Kündigung unwirksam.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG NW HAM 13 Sa 596 13 vom 06.12.2013
Normen: § 626 I BGB, §§ 246, 263, 303b StGB