Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Computermaus keine Ursache für Berufskrankheit

Auch die häufige berufsbedingte Nutzung einer Computermaus führt nicht dazu, dass ein sogenannter Tennisellenbogen als Berufskrankheit anzuerkennen ist.


Mit dem Anbruch des IT-Zeitalters hat sich auch das Risiko neuer Ursachen für Berufskrankheiten erhöht. Oftmals noch ungeklärt, hatte sich das Landessozialgericht in Hessen mit der Frage zu befassen, ob die häufige Nutzung einer Computermaus am Arbeitsplatz als Ursache einer beruflichen Erkrankung in Betracht kommt. Denn mit einer entsprechenden Klage hatte sich ein Arbeitnehmer an das Gericht gewandt, der rund drei Viertel seiner Arbeitszeit vor dem Computer verbrachte und in diesem Zusammenhang ständig mit der Computermaus tätig war. Von Schmerzen in Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk geplagt, begehrte er seinerseits ''Mäuse'', zumal er die Ursache für seinen Tennisellenbogen in seiner Arbeit mit der Computermaus sah. Vor Gericht hatte er mit dieser Forderung jedoch keinen Erfolg:

Ein solche Erkrankung tritt regelmäßig im Rahmen von Tätigkeiten mit kurzer, schneller und hoher Bewegungsfrequenz auf. Zu denken ist dabei etwa an Arbeiten mit einem Schraubendreher, Klavierspielen oder das Maschineschreiben. Bei der Arbeit mit einer Computermaus ist die Frequenz jedoch geringer als bei den genannten Tätigkeiten, erfordert einen geringeren Kraftaufwand und erfolgt in einer günstigeren Stellung des Handgelenks. Vor diesem Hintergrund war ein Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit abzulehnen.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 3 U 28 10 vom 29.10.2013
Normen: § 9 SGB VII, Anl. 1 Nr. 2101 BKV
[bns]
 
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