Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder
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Reisekrankenversicherung zahlt nicht bei Suizidversuch
Bei einem misslungenem Suizid im Ausland kann sich eine versicherte Person nicht darauf verlassen, dass die Reisekrankenversicherung für die Kosten der Rettung bzw.
Behandlung aufkommt.
In ihrem Hotelzimmer in Mexiko versuchte eine deutsche Urlauberin sich das Leben zu nehmen. Das Personal fand sie mit aufgeschnittenen Pulsadern, sie wurde in ein Krankenhaus gebracht und dort gerettet. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf mehr als 8000 Euro, welche die Urlauberin vergeblich durch ihre Reisekrankenversicherung übernommen wissen wollte.
Vergeblich, wie das Gericht urteilte. Die Behandlungskosten stellen sich in der Krankenversicherung als eine vorsätzliche Verletzung der Gesundheit dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verletzungshandlung nur eine ''Zwischenstation'' im Rahmen der Beendigung des Lebens sein sollte. Vor diesem Hintergrund durfte die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern.
In ihrem Hotelzimmer in Mexiko versuchte eine deutsche Urlauberin sich das Leben zu nehmen. Das Personal fand sie mit aufgeschnittenen Pulsadern, sie wurde in ein Krankenhaus gebracht und dort gerettet. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf mehr als 8000 Euro, welche die Urlauberin vergeblich durch ihre Reisekrankenversicherung übernommen wissen wollte.
Vergeblich, wie das Gericht urteilte. Die Behandlungskosten stellen sich in der Krankenversicherung als eine vorsätzliche Verletzung der Gesundheit dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verletzungshandlung nur eine ''Zwischenstation'' im Rahmen der Beendigung des Lebens sein sollte. Vor diesem Hintergrund durfte die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern.
Landgericht Dortmund, Urteil LG DO 2 O 309 13 vom 16.01.2014
Normen: §§ 192, 201 VVG