Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Mehrere Versicherungsnehmer müssen in zwei gesonderten Schreiben gemahnt werden

Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie muss bei einer Mehrheit von Versichrungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen.

Die Inverzugsetzung mit einer einzigen schriftlichen Mitteilung, die an beide Versicherungsnehmer adressiert ist, reicht nicht aus. Dies begründet sich damit, dass beide Versicherungsnehmer einen ihnen jeweils gesondert zustehenden Zahlungsanspruch bei Verzug verlieren und daher erhöhte Anforderungen an eine solche Inverzugsetzung zu stellen sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 206 13 vom 08.01.2014
Normen: VVG § 38
[bns]
 
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