Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Betriebshaftpflicht greift nicht bei Verpachtung
Eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht das Risiko von Schäden, welche im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gebäuden bzw.
Flächen entstehen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verpachtete ein Landwirt einen Teil seiner Flächen und einen Legehennenstall. Knapp drei Jahre später wurde in den Eiern eine erhebliche PCB-Belastung festgestellt, wodurch ein Schaden von rund 400.000 Euro entstand. Ursache der Belastung war angeblich eine durch den Verpächter unterhalb der Zäune angebrachte Schotterschicht. Auf Ausgleich des Schadens in Anspruch genommen, begehrte der Landwirt eine Kostenübernahme durch seine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung. Diese verweigerte die Übernahme. Die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung wurde durch das Gericht bestätigt.
Ohne eine ausdrückliche Erwähnung der Risikoübernahme, welche sich aus der Verpachtung ergeben kann, deckt der Versicherungsvertrag nur Schäden ab, welche sich aus dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb mit Weidehaltung ergeben. Denn die Verpachtung stellt ein völlig anderes Risiko als der landwirtschaftliche Betrieb dar, weshalb eine Schadensregulierung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verpachtung als durchaus branchenüblich einzustufen ist.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verpachtete ein Landwirt einen Teil seiner Flächen und einen Legehennenstall. Knapp drei Jahre später wurde in den Eiern eine erhebliche PCB-Belastung festgestellt, wodurch ein Schaden von rund 400.000 Euro entstand. Ursache der Belastung war angeblich eine durch den Verpächter unterhalb der Zäune angebrachte Schotterschicht. Auf Ausgleich des Schadens in Anspruch genommen, begehrte der Landwirt eine Kostenübernahme durch seine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung. Diese verweigerte die Übernahme. Die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung wurde durch das Gericht bestätigt.
Ohne eine ausdrückliche Erwähnung der Risikoübernahme, welche sich aus der Verpachtung ergeben kann, deckt der Versicherungsvertrag nur Schäden ab, welche sich aus dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb mit Weidehaltung ergeben. Denn die Verpachtung stellt ein völlig anderes Risiko als der landwirtschaftliche Betrieb dar, weshalb eine Schadensregulierung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verpachtung als durchaus branchenüblich einzustufen ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 5 U 45 13 vom 22.01.2014