Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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YouTube und die GEMA
Die Videoplattform YouTube muss nach dem Willen des Landgerichts München seine Nutzerhinweise ändern, nach welchen die GEMA die Verantwortung für nicht abrufbare Videos trägt.
''Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.''
Diese oder ähnliche Varianten kennt vermutlich jeder Nutzer des Videoportals. Denn gerade bei aktuellen oder beliebten Musikvideos ist YouTube oftmals nicht zur Ausstrahlung berechtigt, weshalb die Enttäuschung der Nutzer nicht selten in ein wenig Ärger über die GEMA umschwenkt. Diese trifft jedoch in der Regel überhaupt keine Schuld an dem Fehlen des gewünschten Titels, wie das Gericht feststellte:
Vielmehr verhält es sich so, dass YouTube die Videos von vorneherein selbst sperrt, um möglichen Zahlungsansprüchen der GEMA direkt entgegen zu wirken. Mit dem gewählten Text wird die GEMA durch YouTube ''angeschwärzt'' und ''herabgewürdigt''. Die Wortwahl führt zu einer Verzerrung der Darstellung über die rechtlichen Differenzen von YouTube und der GEMA, weshalb das Videoportal seinen Text künftig zu ändern hat.
Anmerkung: Tatsächlich hat die GEMA gerade einmal zwölf Titel auf YouTube exemplarisch selbst gesperrt.
Landgericht München, Urteil LG M 1 HK O 1401 13 vom 25.02.2014