Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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SCHUFA muss keine Auskunft über die Merkmale der Score-Berechnung erteilen
Auf welche Weise die SCHUFA die Bewertung unserer Kreditwürdigkeit vornimmt, bleibt auch weiterhin der Phantasie des Einzelnen überlassen.
Vorab: Die SCHUFA offeriert Anbietern von Krediten oder Finanzierungen die Möglichkeit, sich eine Auskunft über die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung durch den potentiellen Vertragspartner zu holen. Insbesondere Personen, die noch nie Probleme mit einer Rückzahlung aufgenommener Kredite o.ä. hatten, geraten oftmals ins staunen, wenn ihnen die SCHUFA eine nicht ausreichende Kreditwürdigkeit bescheinigt, und der gewünschte Vertrag vor diesem Hintergrund verweigert wird.
So erging es auch einer Frau, bei welcher im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung eine sogenannte Score-Bewertung bei der SCHUFA eingeholt wurde. Diese fiel negativ aus, weshalb der Leasinganbieter einen Vertrag ablehnte. Auf ihren Wunsch hin, teilte die SCHUFA ihr mit, welche personenbezogenen und kreditrelevanten Daten über sie gespeichert waren. Keine Auskunft wollte die SCHUFA hingegen darüber geben, in welcher Weise die gespeicherten Daten letztendlich zu der Berechnung des negativen Scores führen.
Einen entsprechenden Auskunftsanspruch verweigerte auch das Gericht. Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt sich zwar ein Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten, jedoch kein Anspruch auf eine Auskunft darüber, in welcher Form und mit welcher Gewichtung diese in die Bewertung einfließen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber diese "Scoreformel" schützen, weshalb ein dahingehender Auskunftsanspruch abzulehnen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 156 13 vom 28.01.2014
Normen: § 34 IV BDSG