Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Zur kommerziellen Nutzung von Fotos fremder Immobilien
Eigentümer können eine kommerzielle Nutzung von Bildern ihres Grundstücks untersagen, oder von der Zahlung einer entsprechenden Gebühr abhängig machen.
In dem entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt untersagte die Stiftung "Preußische Schlösser und Gärten" einer Fotoagentur die kommerzielle Verwertung von Fotos, welche die Agentur unter anderem von Schloss Sanssouci angefertigt hatte, und über das Internet vertrieb.
Der BGH wies darauf hin, dass eine auf Gewinn abzielende Verwertung eine Verletzung des Eigentums der Stiftung darstellt. Auch wenn die Stiftung der Öffentlichkeit das Betreten der Anlagen erlaubt hat, lässt dies nicht den Schluss zu, dass auch eine kommerzielle Verwertung von Fotos durch den Eigentümer gestattet ist.
Bei einer kommerziellen Nutzung entsprechender Fotos ist es daher erforderlich, dass sich der Fotograf, vor einer Verwertung, die Genehmigung des Immobilieninhabers einholt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 14 12 vom 01.03.2013
Normen: § 1004 I BGB