Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Versicherungen dürfen Unfalldaten speichern

Die Speicherung von Unfalldaten, im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungen, stellt keinen Verstoß gegen den Datenschutz dar.


Die Versicherungen unterhalten ein gemeinsames System, in welches die an einem Unfall beteiligten Haftpflichtversicherungen Unfalldaten einstellen können. Bei Bedarf können die Versicherungen diese Daten abrufen, und so Verdachtsmomenten im Hinblick auf mögliche Betrugsfälle nachgehen.

Nach der Feststellung des zuständigen Gerichts haben Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Löschung ihrer Daten. Denn zum einen werden nur Fahrzeugdaten gespeichert, und zum anderen können Versicherungen so leichter überprüfen, ob ein verunfalltes Fahrzeug bereits einen nicht reparierten Vorschaden hatte. Betrugsfälle werden durch dieses System somit erschwert, weshalb auch die Gemeinschaft der Versicherten einen spürbaren Nutzen, etwa in Form nicht steigender Prämien, von diesem System hat.
 
Amtsgericht Kassel, Urteil AG KA 435 C 584 13 vom 07.05.2013
Normen: §§ 3, 29 I Nr.1, 35 II BDSG
[bns]
 
Verkehrsdelikte Buchholz in der Nordheide, Bussgeld Quickborn, Unfallregulierung Hamburg, Fahrerlaubnis Schenefeld, Fahrzeugschaeden Stade, Anwalt Verkehrsrecht nahe Quickborn, Rechtsanwaltskanzlei nahe Geesthacht, Fahren mit Alkohol Wedel, Strafverteidiger nahe Pinneberg, Verkehrsrecht nahe Geesthacht