Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Unfallversicherungsschutz bei Hofübernahme gegen "Wart und Pflege"
Sind Pflegeaufgaben Bestandteil einer Absprache zur Hofübernahme ist diese Tätigkeiten trotz der Gegenleistung vom Schutz der Unfallversicherung erfasst.
Wer von seinen Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt verpflichtet sich als Gegenleistung für die Hofübergabe regelmäßig zur "Wart und Pflege" der Übergebenden. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um einen seit jeher gebräuchlichen Bestandteil der Hofübergabe.
In dieser Form war auch die Hofübergabe in dem zugrunde liegenden Sachverhalt ausgestaltet, bei welchem Eltern den Hof an ihren Sohn übergeben hatten. Im Rahmen der Pflege seines hochbetagten Vaters verdrehte sich der Sohn jedoch so unglücklich das Knie, dass eine langwierige Heilbehandlung folgte. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch den Schutz der Unfallversicherung. Begründend führte sie an, dass der Sohn seinen Vater nur als Gegenleistung für die Hofübergabe pflegte und damit als gewerbliche Pflegeperson anzusehen sei. Für solche gilt die Unfallversicherung aber gerade nicht.
Dem nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass "Wart und Pflege" von Angehörigen ohnehin zu den sittlichen Pflichten innerhalb einer Familie gehören. Die Gegenleistung in Form der Hofübergabe ändert daran nichts und führt auch nicht zum Ausüben einer gewerblichen Pflegetätigkeit. Dementsprechend waren dem Antragsteller Zahlungen aus der Versicherung zu bewilligen.
Landesozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 3 U 91 12 vom 13.05.2013
Normen: § 3 SGB VI, § 2 I Nr.17 SGB VII, § 19 SGB XI