Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage sind erstattungsfähig

Bei der Einholung einer Deckungszusage durch einen Rechtsanwalt bei einem Rechtsschutzversicherer handelt es sich um eine zusätzliche Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und nicht um eine Vorbereitungshandlung, die in Ansehung eines Verfahrens mit abgegolten ist.

Die Deckungszusage unterliegt insbesondere ganz anderen Regelungen, als der später zu führende Rechtsstreit und muss gegebenenfalls in einem gesonderten Rechtsstreit eingeholt werden, mithin geht die Einholung der Deckungszusage über den mit der Mandatserteilung verbundenen Auftrag hinaus.
 
Landgericht Osnabrück, Urteil LG Osnabrueck 2 S 93 10 vom 05.05.2010
Normen: BGB § 249; RVG § 15; VV RVG Nr. 2300
[bns]

 
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