Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Kein Anspruch auf Durchführung einer im Internet gebuchten Reise bei offensichtlich zu niedriger Preisangabe
Liegt bei einer im Internet gebuchten Reise ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger auf eine Durchführung der Reise zu den gebuchten Konditionen besteht.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Kläger im Internet eine 10 tägige Reise nach Dubai mit Hotelaufenthalt zum Reisepreis von 621 Euro pro Person gebucht haben. In dem Reisepreis war auch schon der Treibstoffzuschlag von 150 Euro inbegriffen, mithin belief sich der Gesamtreisepreis auf 1.392 Euro.
Der reguläre Gesamtreisepreis betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 4.726 Euro.
Das AG München entschied, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Kläger auf die Durchführung der Reise bestehen, obwohl ein offensichtliches und für die Kläger erkennbares Missverhältniss zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Auch konnten sich die Kläger jederzeit über dieses Missverhältniss im Internet und Reisekatalog informieren. Demgegenüber ist es der Beklagten unzumutbar eine Reise durchzuführen, dessen Reisepreis sich lediglich auf 30 Prozent des regulären Reisepreises beläuft.
Dem Einwand, dass sich die Kläger über die Richtigkeit des Reisepreises bei der Beklagten mehrmals informiert hatten, begegnete das Gericht mit der Begründung, die Angestellten der Beklagten hätten lediglich nur die ungeprüften Preisangaben machen können, die im EDV-System hinterlegt waren und ein offensichtlicher Irrtum bei der automatisch generierten Erklärung vorlag.
Der reguläre Gesamtreisepreis betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 4.726 Euro.
Das AG München entschied, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Kläger auf die Durchführung der Reise bestehen, obwohl ein offensichtliches und für die Kläger erkennbares Missverhältniss zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Auch konnten sich die Kläger jederzeit über dieses Missverhältniss im Internet und Reisekatalog informieren. Demgegenüber ist es der Beklagten unzumutbar eine Reise durchzuführen, dessen Reisepreis sich lediglich auf 30 Prozent des regulären Reisepreises beläuft.
Dem Einwand, dass sich die Kläger über die Richtigkeit des Reisepreises bei der Beklagten mehrmals informiert hatten, begegnete das Gericht mit der Begründung, die Angestellten der Beklagten hätten lediglich nur die ungeprüften Preisangaben machen können, die im EDV-System hinterlegt waren und ein offensichtlicher Irrtum bei der automatisch generierten Erklärung vorlag.
Amtsgericht München, Urteil AG Muenchen 136 C 6277 09 vom 04.11.2010
Normen: BGB § 242