Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Berufliche Notwendigkeit kann teureres Hörgerät rechtfertigen

Erfordert der Beruf aufgrund eines hohen Geräuschpegels ein besonders gutes Hörvermögen, kann Hörbehinderten ein Anspruch auf ein Hörgerät zustehen, welches den gewöhnlichen Festbetrag überschreitet.


Als Küchenleiter in einer Kantine angestellt, begehrte der Kläger ein taugliches Hörgerät, zumal er auf einem Ohr taub und auf dem anderen zu 30 % schwerhörig ist. Seine Versicherung wollte ihm ein einfaches und der Grundversorgung entsprechendes Gerät zahlen. Er hingegen begehrte ein digitales Gerät, dessen Kosten den zugebilligten Festbetrag um rund 2500 Euro überschritten. Zur Begründung führte er aus, dass das einfache Gerät Geräusche wie das Klappern des Geschirrs und andere Nebengeräusche nicht sauber filtern würde. Die Benutzung eines solchen Standardgerätes sei unerträglich. Gravierende Nachteile in der Großküche aufgrund seines verminderten Hörvermögens bescheinigte ihm auch sein Arbeitgeber.

Auch das Gericht teilte die Meinung des Arbeitnehmers und wies darauf hin, dass auch ein entsprechendes Gutachten bescheinigt hätte, dass ein übliches Hörgerät aufgrund der Arbeitssituation keinen geeigneten Ausgleich für die Hörbehinderung schaffen würde. Entscheidend ist dabei allein, dass der Arbeitnehmer ohne das höherwertige Gerät der beruflichen Situation nicht mehr gewachsen sein könnte, wohingegen Vorteile im Privatleben unbeachtlich sind. Erfordert die berufliche Situation ein besonders gutes Hörvermögen ist dem Versicherten auch ein entsprechend gutes Hörgerät zu zahlen.
 
Sozialgericht Gießen, Urteil SG GI S 4 R 651 11 vom 25.09.2013
Normen: § 16 SGB VI, § 33 VIII S.1 Nr.4 SGB IX
[bns]
 
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