Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Versicherungen müssen mit Vertreter des Kunden korrespondieren
Hat ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit seinen Versicherungsangelegenheiten betraut, so ist die Versicherung zu einer Zusammenarbeit mit diesem Vertreter verpflichtet.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt kündigte ein so betrauter Makler eine Versicherung für seinen Kunden. Die Versicherung akzeptierte zwar die Kündigung, teilte dem Makler jedoch mit das sie ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer korrespondieren würde. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte.
Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Versicherung, den Wunsch des Kunden nach einer Korrespondenz mittels eines Vertreters zu akzeptieren.
Nur ausnahmsweise ist bei einer bestehenden Unzumutbarkeit diesem Kundenbegehren nicht zu folgen. Die von der Versicherung gewählten Vertriebswege begründen eine solche Ausnahme jedoch nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 165 12 vom 29.05.2013
Normen: § 241 II BGB