Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder
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Zum Versicherungsschutz unbewohnter Gebäude im Winter
Ferienobjekte, noch nicht bezogene Neubauten oder kurzzeitig nicht vermietete Immobilien werden in der kalten Jahreszeit oftmals nur unzureichend Beheizt.
Als Folge daraus kann es zu platzenden Heizungsrohren und Wasserschäden kommen. Gut, wenn man in diesem Fall eine Gebäudeversicherung hat, welche die Schäden ausgleicht.
Doch nicht immer ist diese zahlungswillig und verweist auf eine nicht ausreichende Kontrolle der Heizung durch den Eigentümer. Dabei fordern manche Versicherungen eine zweitägige Kontrolle, was sich in der Praxis nicht selten als schwierig erweist.
Der Bundesgerichtshof trat so häufigen Intervallen entgegen. Die Häufigkeit der Kontrollen muss vielmehr im Einzelfall beurteilt werde, wobei Kriterien wie Alter, Bauart, Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit und Schadensanfälligkeit der Heizung zu berücksichtigen sind. Auch wenn, wie im zugrunde liegenden Sachverhalt, über einen Zeitraum von elf Tagen keine Kontrolle stattfand, kann allein aufgrund dieses Umstands noch nicht auf ein Recht der Versicherung zur Leistungsverweigerung geschlossen werden.
Doch nicht immer ist diese zahlungswillig und verweist auf eine nicht ausreichende Kontrolle der Heizung durch den Eigentümer. Dabei fordern manche Versicherungen eine zweitägige Kontrolle, was sich in der Praxis nicht selten als schwierig erweist.
Der Bundesgerichtshof trat so häufigen Intervallen entgegen. Die Häufigkeit der Kontrollen muss vielmehr im Einzelfall beurteilt werde, wobei Kriterien wie Alter, Bauart, Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit und Schadensanfälligkeit der Heizung zu berücksichtigen sind. Auch wenn, wie im zugrunde liegenden Sachverhalt, über einen Zeitraum von elf Tagen keine Kontrolle stattfand, kann allein aufgrund dieses Umstands noch nicht auf ein Recht der Versicherung zur Leistungsverweigerung geschlossen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 233 06 vom 25.06.2008
Normen: § 11 Nr.1 lit. d VGB 88