Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder
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Keine Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung nach dem 40. Lebensjahr
Gesetzlich krankenversicherte Frauen haben keinen Anspruch auf Zuzahlungen für eine künstliche Befruchtung, wenn sie das 40.
Lebensjahr vollendet haben.
Das Bundessozialgericht erklärte eine entsprechende gesetzliche Regelung für verfassungskonform und wies damit die Klage einer Frau mit Kinderwunsch zurück.
Denn wie schon der Gesetzgeber sah auch das Gericht die Regelung als gerechtfertigt an, da schon bei Frauen ab dem 30. Lebensjahr die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Befruchtung bei Frauen ab dem 40. Lebensjahr nur noch bei 18 % liegt.
Das Bundessozialgericht erklärte eine entsprechende gesetzliche Regelung für verfassungskonform und wies damit die Klage einer Frau mit Kinderwunsch zurück.
Denn wie schon der Gesetzgeber sah auch das Gericht die Regelung als gerechtfertigt an, da schon bei Frauen ab dem 30. Lebensjahr die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Befruchtung bei Frauen ab dem 40. Lebensjahr nur noch bei 18 % liegt.
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 1 KR 12 08 R vom 03.03.2009
Normen: § 27a III SGB V